Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
In Deutschland ist die Grundqualifikation und die Weiterbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer und Fachkraft im Fahrbetrieb im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und in den Vorschriften zur Umsetzung der Berufskraftfahrer-Qualifikation (BKrFQV) geregelt.
Berufskraftfahrer-Schulungen für Neueinsteiger in den Fahrberuf
Alle Neueinsteiger in den Fahrberuf im Güter- und Personenverkehr, die
gewerblich fahren und | |
mit Fahrzeugen der Führerschein-Klassen C/CE, C1/C1E und D/DE (Linie < 50 km), D1/D1E, D/DE unterwegs sind |
sind seit dem 10.09.2008 (Bus/Klassen D) bzw. seit dem 10.09.2009 (LKW / Klassen C) per Gesetz verpflichtet folgende Qualifizierungen zu absolvieren:
Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation (beide mit IHK-Prüfung) | |
regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen |
Berufskraftfahrer-Schulungen für erfahrene Berufskraftfahrer
Alle, die heute schon als Berufskraftfahrer gewerblich tätig sind: Busfahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 erworben haben, bzw. Lkw-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben haben, müssen keine Grundqualifikation absolvieren, sich aber regelmäßig weiterbilden.
Nachweis von Grundqualifikation und Weiterbildung im Führerschein
Die absolvierte Schulungen für Berufskraftfahrer – Grundqualifikation und Fortbildung – werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union auf dem Führerschein nachgewiesen. Die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde nimmt die Eintragung vor, sofern durch Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die erforderlichen Leistungen erbracht wurden. Für die Grundqualifikation sind dies Bescheinigungen über die erfolgreich abgelegte Prüfung, ausgegeben durch die IHK. Bei der Weiterbildung sind Nachweise über erbrachte (Teil)-Leistungen zu erbringen, ausgestellt von der ausbildenden Stelle.
Bußgelder für gewerbliche Fahrten ohne gültige Berufskraftfahrerqualifikation:
bis € 20.000 für Unternehmer | |
bis € 5.000 für Fahrer und Fahrerinnen |
Ausnahmeregelungen: Wer nicht betroffen ist.
Ausnahmen gelten für die Bereiche:
- Kraftfahrzeuge, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet.
- Kraftfahrzeuge, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen.
- Kraftfahrzeuge, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden.
- Kraftfahrzeuge, die
- zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden.
- in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden.
- neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
- Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Aushilfsfahrer – Das sollten Sie wissen
Jeder Kraftfahrer, der gewerblich fährt – auch aushilfsweise – und nicht unter der Ausnahmeregelung
§ 1 Absatz 2 fällt, muss die Qualifikation als Berufskraftfahrer nachweisen.